Nachrichtlich:
Artikel 19 des Haushaltsbegleitbeschlusses
Haushalt 2023 (Rumpf)
Haushalt 2023/24
[bereits angenommen am 14.12.22]
§ 1
Sind einzelne Änderungen an den Normen der Studierendenschaft bzw. Paragrafen in Artikeln rechtlich nicht zulässig, bleiben die anderen Änderungen bzw. die anderen Paragrafen davon unberührt.
§ 2
Der AStA-Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die rein redaktioneller Natur sind.
§ 3 Begründung
Bei dem jüngsten Versuch, die Satzung dahingehend anzupassen, dass mehr Möglichkeiten der Partizipation geschaffen werden, wurden zunächst alle Änderungen vom Justiziariat (nicht-nachvollziehbarerweise) abgewiesen, dann nur noch ein Teil. Jedoch sollte ein Teilversand der Änderungen an das Nachrichtenblatt rechtlich nicht zulässig sein. Im Vorfeld zu vermeiden, dass bspw. eine einzige Formulierung dazu führt, dass alles abgelehnt wird, ist der Zweck des § 1. Etwas Ähnliches gibt es in Verträgen als sog. „salvatorische Klausel“.
Für die Vermeidung einer Ablehnung wegen insbesondere redaktioneller Kleinigkeiten sorgt der § 2. Dieser ist dem Vereinsrecht entlehnt, in dem Vorständen häufig die Kompetenz verliehen wird, rechtlich geforderte Änderungen vorzunehmen, ohne dass dafür jeweils wieder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig ist.