Normänderungen 202302|

Die Synopse zur Änderung der Richtlinie zur Anerkennung von Studentischen Vereinigungen vom 31.10.22 inklusive Kommentaren ([K..]; zu verstehen als Begründungen; anklickbar):

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Richtlinien über die Anerkennung und Aberkennung von Studentischen Vereinigungen an der Europa-Universität Flensburg vom 19.04.2022

Gliederung:
§ 1 Allgemeines / Studentische Vereinigungen an der EUF
§ 2 Anerkennung als Studentische Vereinigung
§ 3 Rückmeldung anerkannter Studentischer Vereinigungen
§ 4 Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen
§ 5 Aberkennung als Studentische Vereinigung
§ 6 Haftung der Studentischen Vereinigung
§ 7 Inkrafttreten

Gemeinsame Richtlinien des Präsidiums und des AStA
über die Anerkennung und Aberkennung von Studentischen Vereinigungen an der Europa-Universität Flensburg vom XX.XX.2023

Gliederung:
§ 1 Allgemeines / Studentische Vereinigungen an der EUF
§ 2 Anerkennung als Studentische Vereinigung
§ 3 Rückmeldung anerkannter Studentischer Vereinigungen
§ 4 Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen
§ 5 Aberkennung als Studentische Vereinigung
§ 6 Haftung der Studentischen Vereinigung
§ 7 Inkrafttreten

Nach Beschlussfassung durch das Präsidium der Europa-Universität Flensburg vom 19.04.2022 werden die folgenden Richtlinien über die Anerkennung und Aberkennung von Studentischen Vereinigungen an der Europa-Universität Flensburg (im Folgenden: EUF) erlassen:

Nach Beschlussfassung durch das Präsidium der Europa-Universität Flensburg vom XX.XX.2023 (im Folgenden: Präsidium) und durch den AStA der Europa-Universität Flensburg (im Folgenden: AStA) vom XX.XX.2023 werdenwird die folgenden Richtlinien über die Anerkennung und Aberkennung von Studentischen Vereinigungen an der Europa-Universität Flensburg (im Folgenden: EUF) erlassen:

§ 1 Allgemeines / Studentische Vereinigungen an der EUF

(1) Studentische Vereinigungen im Sinne dieser Richtlinien sind ohne Rücksicht auf die Rechtsform jegliche Gruppen von Studierenden der EUF, zu denen sich eine Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. 

(4) Die EUF fördert die privatrechtlichen Studentischen Vereinigungen (auch „Hochschulgruppen“ genannt), die zur Wahrnehmung der in § 72 Abs. 2 HSG genannten Interessen gebildet worden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Auf Antrag kann eine Gruppe von Studierenden der EUF durch das Präsidium als Studentische Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien anerkannt werden, wenn die in den nachfolgenden Paragraphen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Aus der Anerkennung als Studentische Vereinigung ergeben sich die im Weiteren niedergelegten Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen. Ein darüberhinausgehender Anspruch der Studentischen Vereinigung gegenüber der EUF auf rechtliche, finanzielle oder soziale Unterstützung besteht nicht. Finanzielle Mittel können bei dem Allgemeinen Studierenden Ausschuss (AStA) beantragt werden.


(7) Die Anerkennung stellt keine Zustimmung der EUF zu den Zielen der Studentischen Vereinigung oder ihrer Betätigung dar.


(8) Die Nutzung des Logos der Europa-Universität Flensburg ist nicht gestattet.

§ 1 Allgemeines / Studentische Vereinigungen an der EUF

(1) Studentische Vereinigungen im Sinne dieser Richtlinien sind ohne Rücksicht auf die Rechtsform jegliche Gruppen von Studierenden der EUF, zu denen sich eine Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit [K1] zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen [K2] hat.

(4) Die EUF fördert die privatrechtlichen Studentischen Vereinigungen (auch „Hochschulgruppen“ genannt), die zur Wahrnehmung der in § 72 Abs. 2 HSG genannten Interessen gebildet worden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  [K3]
weggefallen

(5) Auf Antrag kann eine Gruppe von Studierenden der EUF durch das Präsidium den AStA der EUF als Studentische Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien anerkannt werden, wenn die in den nachfolgenden Paragraphen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Aus der Anerkennung als Studentische Vereinigung ergeben sich die im Weiteren niedergelegten Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen. Ein darüberhinausgehender Anspruch der Studentischen Vereinigung gegenüber der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft auf rechtliche, finanzielle oder soziale Unterstützung besteht nicht. Finanzielle Mittel können bei dem Allgemeinen Studierenden Ausschuss (AStA) beantragt werden. [K4]

(7) Die Anerkennung stellt keine Zustimmung der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft zu den Zielen der Studentischen Vereinigung oder ihrer Betätigung dar.

(8) Die Nutzung desr Logos der Europa-Universität Flensburg sowie der verfassten Studierendenschaft sind ist nicht gestattet.

§ 2 Anerkennung als Studentische Vereinigung

(1) Auf Antrag kann eine Vereinigung als Studentische Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien anerkannt werden, wenn ihre Mitglieder Studierende der EUF sind („Antrag auf Anerkennung als Studentische Vereinigung“ siehe Anlage 1). Ziel und Zweck der Studentischen Vereinigung müssen mit der Verfassung der EUF und mit höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Grundgesetz, vereinbar sein.

(2) Der Antrag auf Anerkennung kann nur gestellt werden, wenn der Studentischen Vereinigung mindestens fünf zum Zeitpunkt der Antragstellung immatrikulierte ordentliche Studierende der EUF angehören. Die Vereinigung muss als Organ einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung vorsehen. Der Vorstand soll aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern bestehen. Ferner sollen zwei Kassenprüfer/innen amtieren.

(3) Der Antrag ist über den AStA schriftlich beim Präsidium durch die/den Vorsitzende/n der Vereinigung zu stellen und von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der AStA leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an das Präsidium weiter.

(4) Dem Antrag ist die Satzung der Studentischen Vereinigung, die von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet ist, beizufügen („Mustersatzung für Studentische Vereinigungen“ siehe Anlage 2). Darüber hinaus muss der Antrag die Zahl der ordentlichen Mitglieder sowie die Namen, Anschriften und Matrikelnummern, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vorstände enthalten. Zudem ist dem Anerkennungsantrag das Protokoll der Gründungsversammlung, das von allen bei dieser Versammlung anwesenden Mitgliedern unterschrieben sein muss, beizufügen.






(5) Der Name der Vereinigung soll sich von Namen der bereits bestehenden Vereinigungen deutlich unterscheiden. Die vorgelegte Satzung wird im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung der EUF und höherrangigem Recht überprüft.

(6) Über die Anerkennung entscheidet das Präsidium. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die/den Vorsitzende/n der Studentischen Vereinigung sowie an den AStA. Die Anerkennung wird für ein Semester ausgesprochen.

(7) Jede Studentische Vereinigung erhält eine Registernummer der Form „HSG-001“ und wird in das Verzeichnis der Studentischen Vereinigungen an der EUF aufgenommen. Das Verzeichnis wird beim Präsidium geführt.

(8) Die Anerkennung kann verweigert werden. Sie ist insbesondere zu verweigern, wenn

  1. die ordentlichen Mitglieder der Gruppe nicht ausschließlich oder zum ganz wesentlichen Teil nicht Studierende der EUF sind,
  2. die Anerkennung der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft aus § 72 Abs. 2 HSG oder der Erfüllung der Aufgabe der Hochschule aus § 3 HSG entgegensteht,

  3. die Gruppe aus weniger als fünf Personen besteht,

  4. die Satzung oder das Verhalten der Mitglieder gegen die Rechtsordnung, insbesondere gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, verstoßen oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb vereinbar sind.


(9) Sofern nach der Anerkennung der Studentischen Vereinigung Tatsachen bekannt werden, die der Anerkennung als Studentische Vereinigung entgegenstehen, kann die Anerkennung widerrufen werden.



(10) Zur sachgerechten Durchführung der Richtlinie sind die eingetragenen studentischen Vereinigungen zur Kooperation mit der Universitätsverwaltung verpflichtet.

§ 2 Anerkennung als Studentische Vereinigung

(1) Auf Antrag kann eine Vereinigung als Studentische Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien anerkannt werden, wenn ihre Mitglieder Studierende der EUF sind („Antrag auf Anerkennung als Studentische Vereinigung“, siehe Anlage 1). Ziel und Zweck der Studentischen Vereinigung müssen mit der Verfassung der EUF und mit höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Grundgesetz, vereinbar sein.

(2) Der Antrag auf Anerkennung kann nur gestellt werden, wenn der Studentischen Vereinigung mindestens fünf zum Zeitpunkt der Antragstellung immatrikulierte ordentliche Studierende der EUF angehören. Die Vereinigung muss als Organ einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung vorsehen. Der Vorstand soll aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern bestehen. Ferner sollen zwei Kassenprüfer/innen amtieren. [K5] weggefallen 

(3) Der Antrag ist beim AStA schriftlich beim Präsidium durch die/den Vorsitzende/n eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person der Vereinigung zu stellen und von mindestens einem weiteren VorstandsMitglied, sofern vorhanden, zu unterzeichnen. Der AStA leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an das Präsidium weiter.

(4) Dem Antrag ist die Eidesstattliche Erklärung [K6] der Studentischen Vereinigung, die von mindestens fünf allen Mitgliedern unterzeichnet ist, beizufügen („Eidesstattliche Erklärung für Studentische Vereinigungen“, siehe Anlage 2). Darüber hinaus muss der Antrag die Zahl der ordentlichen Mitglieder sowie die den Namen, Anschriften und, Matrikelnummern, und Telefonnummern und E-Mail-Adressen [K7] der Vorstände zur Vertretung berechtigten Person(en) enthalten. Zudem ist dem Anerkennungsantrag das Protokoll der Gründungsversammlung, das von allen bei dieser Versammlung anwesenden Mitgliedern unterschrieben sein muss, beizufügen. Die Kommunikation in Angelegenheiten der Studentischen Vereinigung findet in der Regel per E-Mail statt. Dazu hat die zur Vertretung berechtigte Person regelmäßig ihre studentische Mailadresse zu überprüfen.

(5) Der Name der Vereinigung soll sich von Namen der bereits bestehenden Vereinigungen deutlich unterscheiden. Die vorgelegte Satzung wird im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung der EUF und höherrangigem Recht überprüft.

(6) Über die Anerkennung entscheidet das Präsidium der AStA durch dessen Vorstand. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die/den Vorsitzende/n antragstellende Person der Studentischen Vereinigung sowie an den AStA das Präsidium. Die Anerkennung wird für ein Semester ausgesprochen.

(7) Jede Studentische Vereinigung erhält eine Registernummer der Form „HSGStuV-001″ [K8] und wird in das Verzeichnis der Studentischen Vereinigungen an der EUF aufgenommen. Das Verzeichnis wird beim AStA und beim Präsidium geführt.

(8) Die Anerkennung kann verweigert werden. Sie ist insbesondere zu verweigern, wenn

  1. die ordentlichen Mitglieder der Gruppe nicht ausschließlich oder zum ganz wesentlichen Teil nicht Studierende der EUF sind,
  2. die Anerkennung der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft aus § 72 Abs. 2 HSG oder der Erfüllung der Aufgabe der Hochschule aus § 3 HSG entgegensteht,[K9] weggefallen
  3. die Gruppe aus weniger als fünf Personen besteht,
    [K10] weggefallen
  4. die Satzung Eidesstattliche Erklärung nicht eingereicht wird oder das Verhalten der aller oder einzelner Mitglieder gegen die Rechtsordnung, insbesondere gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, verstößt oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb vereinbar sind ist.

(9) Sofern nach der Anerkennung der Studentischen Vereinigung Tatsachen bekannt werden, die der Anerkennung als Studentische Vereinigung entgegenstehen, kann die Anerkennung widerrufen werden. Die Anerkennung kann jederzeit aus wichtigem Grund gen. § 5 (3) Ziff. 3 vom Präsidium und vom AStA widerrufen werden.

(10) Zur sachgerechten Durchführung der Richtlinie sind die eingetragenen Studentischen Vereinigungen zur Kooperation mit dern UniversitätsVerwaltungen der EUF sowie deren verfassten Studierendenschaft verpflichtet.

§ 3 Rückmeldung anerkannter Studentischer Vereinigungen

(1) Anerkannte Studentische Vereinigungen haben sich jeweils bis zum 15.04. bzw. bis zum 15.10. des laufenden Jahres zurück zu melden, dann verlängert sich die Anerkennung um das laufende Semester („Rückmeldeantrag der Studentischen Vereinigung“ siehe Anlage 3). Erfolgt die Rückmeldung nicht fristgerecht, kann die studentische Vereinigung für das laufende Semester nicht anerkannt werden.

(2) Änderungen der Satzung und der Kontaktdaten sind auch außerhalb der Rückmeldetermine unmittelbar bei der Geschäftsführung des Präsidiums anzuzeigen.

§ 3 Rückmeldung anerkannter Studentischer Vereinigungen

(1) Anerkannte Studentische Vereinigungen haben sich jeweils bis zum 0115.04. bzw. bis zum 0115.10. [K11] des laufenden Jahres zurück zu melden, dann verlängert sich die Anerkennung um das laufende Semester („Rückmeldeantrag der Studentischen Vereinigung“, siehe Anlage 3). Erfolgt die Rückmeldung nicht fristgerecht, kann die studentische Vereinigung für das laufende Semester nicht anerkannt werden.

(2) Änderungen der Satzung und der Kontaktdaten, insbesondere der vertretungsberechtigten Person(en), sind auch außerhalb der Rückmeldetermine unmittelbar unverzüglich beim der Geschäftsführung des Präsidiums AStA anzuzeigen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen

(1) Die Studentischen Vereinigungen sind mit ihrer Anerkennung berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und nach Maßgabe der universitätsinternen Überlassungs- und Benutzungsbedingungen Räumlichkeiten der EUF zu nutzen. Die Studentische Vereinigung hat die Pflicht, im Rahmen ihrer Betätigung das Eigentum der EUF zu achten und so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen. Die mit der Nutzung von Räumen entstehenden Kosten für Sonderreinigungen, den Wach- und Sicherheitsdienst sowie überdurchschnittliche Nebenkosten (Energie, Wasser, Abwasser) sind von den Studentischen Vereinigungen zu tragen. Im Zeitraum von sechs Wochen vor einer Europa-, einer Bundestags-, einer Landtags- oder einer Kommunalwahl dürfen keine parteipolitischen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der EUF stattfinden.


(2) Die Namen der Studentischen Vereinigungen werden auf der Internetseite der EUF aufgelistet.

(3) Die Studentischen Vereinigungen sind berechtigt, nach Absprache mit der zuständigen Stelle Plakate auf dafür zur Verfügung gestellten Flächen anzubringen und Werbematerial an den dafür vorgesehenen Stellen auszulegen.

(4) Die Studentischen Vereinigungen können folgende Dienste der EUF nach Absprache mit den zuständigen Stellen nutzen:
a. E-Mail-Verteilung über veroeffentlichen@uni-flensburg.de (einmal pro Semester zur Bewerbung eines eigenen Verteilers)
b. News-Feed in der EUF-App

§ 4 Rechte und Pflichten der Studentischen Vereinigungen

(1) Die Studentischen Vereinigungen sind mit ihrer Anerkennung berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und nach Maßgabe der universitätsinternen Überlassungs- und Benutzungsbedingungen Räumlichkeiten der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft zu nutzen. Die Studentische Vereinigung hat die Pflicht, im Rahmen ihrer Betätigung das Eigentum der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft zu achten und so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen. Die mit der Nutzung von Räumen entstehenden Kosten für Sonderreinigungen, den Wach- und Sicherheitsdienst sowie überdurchschnittliche Nebenkosten (Energie, Wasser, Abwasser) sind von den Studentischen Vereinigungen zu tragen. Im Zeitraum von sechs Wochen vor einer Europa-, einer Bundestags-, einer Landtags- oder einer Kommunalwahl dürfen keine parteipolitischen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft stattfinden.

(2) Die Namen der Studentischen Vereinigungen werden auf der Internetseiten der EUF und ihrer verfassten Studierendenschaft aufgelistet

(3) Die Studentischen Vereinigungen sind berechtigt, nach Absprache mit der zuständigen Stelle Plakate auf dafür zur Verfügung gestellten Flächen anzubringen und Werbematerial an den dafür vorgesehenen Stellen auszulegen.

(4) Die Studentischen Vereinigungen können folgende Dienste der EUF nach Absprache mit den zuständigen Stellen nutzen:
a. E-Mail-Verteilung über veroeffentlichen@uni-flensburg.de (einmal pro Semester zur Bewerbung eines eigenen Verteilers)
b. News-Feed in der EUF-App
Darüber hinaus können die folgenden Dienste der verfassten Studierendenschaft in Absprache mit den zuständigen Stellen genutzt werden: … [K12]

§ 5 Aberkennung als Studentischen Vereinigung

(1) Mit der Aberkennung verliert die Studentische Vereinigung ihren Status und alle damit zusammenhängenden Rechte.

(2) Der Status als Studentische Vereinigung an der EUF wird aberkannt, wenn

  1. die Studentische Vereinigung dies beantragt,

  2. entgegen § 3 dieser Richtlinien eine Rückmeldung unterbleibt oder
  3. die Vereinigung die Voraussetzungen von § 2 dieser Richtlinien nicht mehr erfüllt.

(3) Der Status als Studentische Vereinigung an der EUF kann aberkannt werden, wenn

  1. sie bei der Nutzung von Räumlichkeiten das Eigentum der EUF beschädigt,

  2. ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 dieser Richtlinien gegeben ist oder
  3. ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere die Betätigung der Studentischen Vereinigung das Vertrauensverhältnis zur EUF in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass eine fortlaufende Anerkennung für die EUF unzumutbar ist.

(4) Wird der Status als Studentische Vereinigung an der EUF aberkannt, sind alle im Zusammenhang mit der Anerkennung erhaltenen Gegenstände (z.B. Schlüssel, Transponder) der EUF auszuhändigen; alle gem. § 5 Abs. 5 dieser Richtlinie in Anspruch genommenen Dienste werden gelöscht.

(5) Über die Aberkennung entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung ist die betroffene Studentische Vereinigung anzuhören. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die/den Vorsitzende/n der Vereinigung.

§ 5 Aberkennung als Studentischen Vereinigung

(1) Mit der Aberkennung verliert die Studentische Vereinigung ihren Status und alle damit zusammenhängenden Rechte.

(2) Der Status als Studentische Vereinigung an der EUF wird aberkannt, wenn

  1. die Studentische Vereinigung dies gegenüber dem AStA beantragt,
  2. entgegen § 3 dieser Richtlinien eine Rückmeldung unterbleibt oder
  3. die Vereinigung die Voraussetzungen von § 2 dieser Richtlinien nicht mehr erfüllt.

(3) Der Status als Studentische Vereinigung an der EUF kann aberkannt werden, wenn

  1. sie bei der Nutzung von Räumlichkeiten das Eigentum der EUF und/oder ihrer verfassten Studierendenschaft beschädigt,
  2. ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 dieser Richtlinien gegeben ist oder
  3. ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere die Betätigung der Studentischen Vereinigung das Vertrauensverhältnis zur EUF und/oder ihrer verfassten Studierendenschaft in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass eine fortlaufende Anerkennung für die EUF und/oder ihrer verfassten Studierendenschaft unzumutbar ist.

(4) Wird der Status als Studentische Vereinigung an der EUF aberkannt, sind alle im Zusammenhang mit der Anerkennung erhaltenen Gegenstände (z.B. Schlüssel, Transponder) der EUF bzw. der verfassten Studierendenschaft auszuhändigen; alle gem. § 5 Abs. 5 dieser Richtlinie in Anspruch genommenen DiensteRechte werden gelöscht widerrufen.

(5) Über die Aberkennung entscheidet können sowohl der AStA als auch das Präsidium entscheiden. Vor der Entscheidung ist die betroffene Studentische Vereinigung anzuhören. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die/den Vorsitzende/n zur Vertretung berechtigte Person der Vereinigung.

§ 6 Haftung der Studentischen Vereinigung

Die Studentische Vereinigung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein/e andere/r satzungsmäßig berufene/r Vertreter/in durch eine in Ausführung der ihr/ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung der EUF und/oder einem Dritten zufügt.

§ 6 Haftung der Studentischen Vereinigung

Die Studentische Vereinigung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein/e andere/r satzungsmäßig berufene/r Vertreter/in eines ihrer Mitglieder durch eine in Ausführung der ihr/ihm zustehenden Verrichtung [K13] begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung der EUF, ihrer verfassten Studierendenschaft und/oder einem Dritten zufügt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 19.04.2022 in Kraft. Sie finden Anwendung auf alle Anträge, die nach dem Inkrafttreten gestellt werden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gestellt, aber noch nicht beschieden sind. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien erlöschen alle existierenden Anerkennungen von Studentischen Vereinigungen an der EUF automatisch.

Flensburg, den 19.04.2022





Europa-Universität Flensburg
Der Präsident
Prof. Dr. Werner Reinhart

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten tritt am XX.XX.2023 in Kraft. Sie findent Anwendung auf alle Anträge, die nach dem Inkrafttreten gestellt werden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gestellt, aber noch nicht beschieden sind. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien erlöschen alle existierenden Anerkennungen von Studentischen Vereinigungen an der EUF automatisch. Bereits erteilte Anerkennungen bleiben bestehen. [K14]

Flensburg, den XX.XX.2023

AStA der Europa-Universität Flensburg
Der Vorstand
Frank Ellenberger Janko Koch Zacharias Binar

Europa-Universität Flensburg
Der Präsident
Prof. Dr. Werner Reinhart

Kommentare / Begründungen:

[K1]

Warum sollten nicht auch kurzfristige Vereinigungen gebildet werden können?

[K2]

Ist Doppelung zu Absatz 2.

[K3]

Warum die Verengung auf die in § 72 genannten Aufgaben? Auch andere Aufgaben können förderungswürdig sein. Es ist nicht ersichtlich, warum über die Forderung, der Verfassung zu entsprechen, hinaus inhaltliche Barrieren aufgebaut werden.

Darüber hinaus erweckt die Formulierung den Eindruck, als wären die Studentischen Vereinigungen Teil der verfassten Studierendenschaft, was sie jedoch nicht sind. Denn damit würde sich die verfasste Studierendenschaft mit jeglichen Zielen und Zwecken, die denkbar sind für Studentische Vereinigungen, eins machen. Das wiederum darf sie jedoch gar nicht. Beispiel: Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass es eine Grüne Hochschulgruppe, eine der Jusos, der JuLis etc. geben kann, denn die Ziele, die jeweilige politischen Positionen aktiv zu vertreten, ist grundsätzlich sowohl mit der Verfassung vereinbar als auch wünschenswert in einer Parteiendemokratie und damit auch förderungswürdig. Gleichwohl kann sich eine KöR nicht den jeweiligen politischen Positionen bzw. Zielen und Zwecken eins machen. Das gilt daher sowohl für die EUF als auch ihre verfasste Studierendenschaft.

Und: Wollen wir nicht Vielfalt?

[K4]

Das darf selbstverständlich nicht in dieser Pauschalität in dieser Richtlinie stehen.

[K5]

Überbürokratisierung

Selbst eine BGB-Gesellschaft kann ohne jede formale Form des Gründungsaktes existieren.

Anzahl: Selbst 1-Personen-Listen bei Wahlen sind nach unserem Verständnis eine Studentische Vereinigung.

[K6]

Anstelle der Satzung. Unterschrift von allen Mitgliedern, um sicherzugehen, dass allen diese zentrale Voraussetzung auch wirklich bekannt ist.

[K7]

Es wird standardmäßig die studentische Mailadresse verwendet.

[K8]

HSG ist ebenfalls die Standardabkürzung für das Hochschulgesetz.

[K9]

s. o.

[K10]

s. o.

[K11]

Möglichst frühzeitig im neuen Semester.

[K12]

Zu klären.

[K13]

?

[K14]

Nicht notwendig.

Aus jüngsten Erfahrungen hervorgehend ergänze ich die seinerzeitigen Ausführungen zu der Richtlinie zur Anerkennung von Studentischen Vereinigungen um folgende Erwägungen:

Aktuell laufen bestimmte Vereinigungen, ob anerkannt oder nicht, unter der verfassten Studierendenschaft. Das bedeutet, dass sämtliche Finanzen durch das AStA-Büro abgewickelt werden, und zwar im Namen der verfassten Studierendenschaft. Dies betrifft die Unistarter als auch zeile_9.

Da Studentische Vereinigungen zwar Teil der Studierendenschaft sind, jedoch nicht zur Organisation der verfassten Studierendenschaft gehören, können wir für deren Tätigkeiten auch keine Haftung übernehmen. Für eine andersartige Haltung gibt es keine Rechtfertigung, denn sie würde unweigerlich dazu führen, dass die verfasste Studierendenschaft für alles haftbar gemacht werden könnte, was einzelne Studierende oder Gruppen von Studierenden tun. Ganz davon abgesehen, dass alle Studierenden auch Mitglieder der Universität sind und in der Konsequent auch die Universität für sämtliche Handlungen ihrer Mitglieder haftbar wäre. Eine solche Ansicht wäre aber wohl kaum mehrheitsfähig. Im Gegenteil: Durch die (wohl zutreffende) Aussage, dass die Veranstaltungen der verfassten Studierendenschaft, bspw. von Fachschaften bzw. deren Vertretungen, nicht über die Universität versichert seien, auch wenn diese in den Räumlichkeiten der Universität stattfänden, ist bereits signalisiert, dass die verfasste Studierendenschaft und alle ihre Organisationsteile in Eigenverantwortung handeln und durch die Rechtsfähigkeit auch mit eigenem Vermögen haften.

Aus diesem Grund haben wir jüngst ein Versicherungspaket abgeschlossen, das alle unsere Veranstaltungen, soweit sie angemeldet sind, unseren „Betrieb“ als solchen und den Vorstand speziell absichert. Dies führt jedoch auch unweigerlich dazu, dass wir ausschließlich im Auftrag für andere Vereinigungen tätig werden können, ganz explizit im Auftrag und Namen dieser Dritten.

Daraus wiederum folgt, dass studentische Vereinigungen das volle Risiko ihrer Tätigkeit tragen.

Und damit sind wir beim Kern des Problems: Genau das wird den Studentischen Vereinigungen wahrscheinlich nicht in jedem Fall bewusst sein. Im Gegenteil: Die hohen formalen Hürden der Anerkennung, die zweifelsfrei dem Vereinsrecht entlehnt sind, sind in hohem Maße geeignet zu signalisieren, man habe sich durch die Anerkennung um alles gekümmert und sei abgesichert. Dies ist jedoch ein gefährlicher Trugschluss. Denn die studentische Vereinigung ist auf Grund der Formalia maximal ein sog. Verein in Gründung oder ein nicht-rechtsfähiger Verein. Wobei es dahinstehen kann, ob ein Gericht die Gründung wirklich als eine Vereinsgründung anerkennt, wenn doch der Zweck offensichtlich nicht ist, einen Verein zu gründen, sondern eine Studentische Vereinigung. Denn in allen Fällen handelt es sich nicht um eine juristische Person mit ihren Haftungserleichterungen (wie bei Kapitalgesellschaften), was nichts anderes als persönliche und vor allem unbegrenzte Haftung bedeutet.

Dem entziehen können sich Studentische Vereinigungen ausschließlich dadurch, dass sie entweder zu einem Teil einer anderen juristischen Person werden. Da käme grundsätzlich auch die verfasste Studierendenschaft in Frage, allerdings verbunden mit einem Einbüßen an Freiheitsgraden, denn entgegen der landläufigen Meinung, die Studierendenschaft habe mehr davon als bspw. die Universität, ist dem nicht so. Auch wir sind eine Körperschaft öffentlichen Rechts, auch für uns gelten die Regeln der öffentlichen Verwaltung, bspw. der LHO. Dem entsprechen auch grundsätzlich unsere Verhaltensregeln in finanziellen Belangen. Und hier ist sehr fraglich, ob bspw. die Unistarter einen nicht ganz unwesentlichen Teil ihrer Freiheit einbüßen wollen.

Die zweite Möglichkeit ist die Eintragung als Verein, wahrscheinlich die günstigste Variante, die Haftungserleichterung einer juristischen Person in Anspruch zu nehmen. Auch hier hat man es natürlich mit einer Verringerung der Freiheitsgrade zu tun, immerhin sind auch jedwede Vorstandswechsel und Satzungsänderungen im Vereinsregister einzutragen, was regelmäßig Notar- und Gerichtskosten nach sich zieht. Aber, dafür erhält man auch eine nicht ganz unwesentliche Gewissheit der persönlichen Absicherung, sofern man das Risiko durch den Abschluss eines Versicherungspakets auf ein Minimum reduziert (dies ist ganz erheblich bedeutsam für den Vorstand!). Aber auch dies sind Extrakosten. Mit mindestens 500-600 € muss man insgesamt für das Vorgenannte schon im Jahr rechnen. Dies kann aber bereits eine zu hohe Hürde darstellen.

Letztlich ist aber ganz wesentlich, dass Studentischen Vereinigungen all dies transparent dargelegt wird. Nicht, um sie von der Gründung und Anerkennung als Studentische Vereinigung abzuhalten, sondern um ihnen eine Entscheidung auf informierter Basis zu ermöglichen, ob sie das Risiko für sich als hinnehmbar ansehen oder nicht. Und dies muss bereits sehr deutlich in den Formularen zum Ausdruck kommen. Hier reicht der Satzbeginn „Die EUF fördert privatrechtliche studentische Vereinigungen“ nicht aus. Für juristische Laien sagt der Begriff „privatrechtlich“ nichts aus.

Am deutlichsten wird zwar § 6 der Richtlinie, aber ich möchte hier doch dringend dazu raten, dass dem Antrag ein weiteres Formular beigefügt wird, in dem die Studentische Vereinigung schriftlich bestätigt, von sämtlichen Regelungen der Richtlinie, insbesondere der Haftungsregelungen, Kenntnis genommen hat und diese vollumfänglich annimmt. Dies kann bspw. am unteren Ende eines Informationsblatts mit einer übersichtsartigen Auflistung der spezifischen Rechte und Pflichten und einer Zusammenfassung des oben Gesagten platziert werden.

Bevor unbewusst falsche Vorstellungen geweckt werden und in der Folge unnötigerweise Enttäuschungen entstehen, sollte mit sehr offenem Visier gehandelt werden, mindestens um für eine ausreichende Sensibilisierung auch zum Eigenschutz gesorgt zu haben.

Was die Unistarter anbelangt, ist Frau Langner als universitäre Kontaktperson der Unistarter bereits informiert und wird dies auf deren nächster Mitgliederversammlung ansprechen.

AStA-Vorsitzender

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