Normänderungen 202302|

Zu diesem sehr aktuellen und dringenden Punkt existieren noch keine Änderungsvorschläge, diese sind jedoch denkbar. Daher wird auch dieser Punkt unter den Normänderungen geführt.

Wir beziehen uns  lediglich auf die uns bekannten Umstände und Argumente, vor allem der Argumentation von gestern Abend (StuPa-Sitzung am 07.12.). Sollten die Äußerungen der Bunten Liste in wesentlichen Punkten hier abweichen bzw. die Begründung für die Abwahl über die hier genannte hinausgehen, bitten wir Sie uns noch einmal die Infos zukommen zulassen, damit wir dazu Stellung beziehen können.

Wir versuchen den Hergang der Situation einmal möglichst neutral zu schildern:

Angefangen hat der Streit, als die Bunte Liste den aktuellen Vorstand damit konfrontiert hat, sie würden jetzt gerne einen eigenen Vorstand aufstellen und diesen in der kommenden Sitzung wählen (Montag, 10.10.22 bekanntgegeben für die Sitzung am Mittwoch, den 12.10.22). Der aktuelle Vorstand fühlte sich von der Kommunikation und Vorgehensweise vor den Kopf gestoßen und stand dadurch für einen Rücktritt nicht mehr bereit. Daraufhin hat sich die Bunte Liste auf eine angebliche Absprache berufen, der Vorstand sei nur vorläufig gewählt gewesen. Der Vorstand sagt, dass grundsätzlich die Bereitschaft bestanden hat, die Konstellation des Vorstandes gemeinsam mit allen Listen neu zu beurteilen. Allerdings habe er diese Aussage in einem bestimmten Geiste gesagt, an die er sich aber durch das Vorgehen der Bunten Liste nicht mehr gebunden fühle.

Danach kippte die Stimmung und die Fronten verhärteten sich. Wir hatten daran im Anschluss ein von Dagmar Hisleiter moderiertes Gespräch. Das hat allerdings nicht geholfen.

Seit diesem Vorfall läuft ein tiefer Graben durch die Hochschulpolitik.

Auf der Sitzung gestern (7.12.22) kam es dann dazu, dass die Bunte Liste eine TO-Änderung durchbekommen hat, die die Neueinführung des TO-Punktes „Abwahl und Neuwahl des AStA-Vorstandes“ beinhaltete. Sie haben einen Antrag gestellt, dass der aktuelle Vorstand abgewählt wird und berufen sich dabei auf die Organisationssatzung § 17.

Das Problem: Unsere Satzung verweist in diesem Paragraphen auf den ehemaligen § 32 Abs. 3 des HSG (Fassung von 2004). Inzwischen ist das der § 14 Abs. 4 HSG. Dieser wiederum verweist auf den LVwG § 98. In diesem werden die Hürden für eine Abwahl aus der ehrenamtlichen Tätigkeit genau definiert. Die Bunte Liste sieht diese Hürden als erbracht an. Die Stellungnahme von der Bunte Liste, die auch gestern verkündet wurde, ist folgende:

„Wir haben uns vor der StuPa-Sitzung juristischen Rat aus mehreren Richtungen eingeholt, welcher uns versicherte, dass die Satzung der Studierendenschaft entgegen der landläufigen Meinung eine einklagbare Rechtsnorm darstellt.

Zum Beschluss einer Abwahl bzw. Neuwahl befähigen uns nach unserem Verständnis der Satzung § 73 Abs. 1 HSG. Hier steht auch explizit, dass wir die Wahl und Abwahl der Organe (also u.a. des AStA) selbst regeln können.

Wir empfinden diesen AStA-Vorstand als unwürdig, seine Vorgehensweisen als grob pflichtverletzend und sehen außerdem nicht, dass er ohne eine Mehrheit im Parlament ordnungsgemäß tätig sein kann. Daher wollen wir den jetzigen Vorstand so bald wie möglich abberufen oder abberufen lassen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Uni Flensburg und  § 73 Abs. 1 HSG).

Die Satzungskompetenz der Studierendenschaft ergibt sich aus § 73 Abs. 1 HSG Schleswig-Holstein. Die Studierendenschaft regelt also – soweit so üblich – ihre innere Ordnung durch eigene Satzung. Zu dieser inneren Ordnung zählt auch, wie explizit aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 HSG Schleswig-Holstein ersichtlich, die Wahl der Organe der Studierendenschaft. Der AStA ist ein solches Organ. Die Modalitäten der Wahl seiner Mitglieder (und damit auch deren Abwahl) werden also ausschließlich durch Satzung der Studierendenschaft geregelt. Die hier einschlägige Satzung ist die Organisationssatzung der Studierendenschaft. Hier regeln die §§ 16 ff. die Wahlmodalitäten der Mitglieder des AStA . Aus §§ 17 Abs. 2 Nr. 2 ergibt sich dabei, dass die Mitglieder des AStA Vorstandes auch vor Ende der Wahlperiode durch Abberuffung durch das Studierendenparlament mit absoluter Mehrheit abgewählt werden können.“

Unsere Sicht (StuPa Präsidium) war, dass das als Begründung für eine Abberufung nach LVwG § 98 nicht ausreichend ist und damit ein Antrag auf Abwahl unzulässig ist. Des Weiteren teilen wir nicht die Auffassung der Bunten Liste, dass unsere Organisationssatzung dem übergeordneten Recht widersprechen kann, selbst wenn das HSG vorsieht, dass wir bestimmte Prozeduren selbstständig in Satzungen regeln können. Außerdem verweist unsere Satzung ja ganz explizit auf das HSG und das damit verbundende LVwG. Außerdem ist aus unserer Sicht dem amtierenden AStA-Vorstand keine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen, wie es die Bunte Liste tut.

Wir haben auf der Sitzung gestern darauf hingewiesen, dass wir die Zulässigkeit des Antrages nicht abschließend beurteilen können, sondern eine Einschätzung des Justiziariates einholen wollen/müssen (das hatten wir bereits angekündigt, dass wir das machen, sollte es zu so einem Antrag kommen). Die Bunte Liste blieb aber auf dem Standpunkt, dass ihr juristischer Rat Recht hat und wir somit darüber auch abstimmen könnten. Ich habe daraufhin einen GO-Antrag auf Verschiebung des TOP gestellt, damit wir Zeit haben, die Sachen zu klären. Diesem GO wurde nicht stattgegeben. Da die Bunte Liste weiterhin darauf beharrte, dass es auf der Sitzung zu einer Abstimmung kommt und wir keinen anderen Ausweg sahen, haben Timo und ich (StuPa-Präsidium) die Sitzung verlassen. Somit fehlte eine Sitzungsleitung und die Sitzung konnte nicht weiter geführt werden.

Wir sind uns dessen bewusst, dass unser Handeln (Verlassen des Raumes) nicht gut war, aber wussten schlichtweg nicht anders mit der Situation umzugehen. Eine fälschlicher Weise durchgeführte Abwahl schien uns nicht verhältnismäßig als Vorgehen.

Für die Bunte Liste, so haben wir es verstanden, war Auslöser dieses Abwahlantrages vor allem die Pressemitteilung des AStA-Vorstandes (zusammen mit dem AStA-Vorstand der HS Flensburg) zu der Besetzung des Audimax und der Stellungnahme des EUF-Präsidenten. Damit Sie alle Informationen haben, haben wir Ihnen diese angehängt.

Wir bitten Sie nun zwei Sachen zu prüfen. Einerseits würde es uns nun interessieren, ob die Gründe für eine Abwahl gegeben sind und die Gründe die Hürden des § 98 LVwG damit übersteigen.

Zweitens bitten wir Sie auch um eine Einschätzung, ob unser Verhalten (Verlassen der Sitzung) in Ordnung bzw. zulässig war. Wir gehen davon aus, dass potenziell auch uns unwürdiges Verhalten und grobe Pflichtverletzungen durch dieses Vorgehen vorgeworfen werden und wir uns einem Abwahlantrag konfrontiert sehen könnten.

Die Dateileinlassung der Bunten Liste ist diesseits nicht bekannt und kann daher hier nicht wiedergegeben werden.

Zu der Ausgangsschilderung des StuPa-Präsidiums ergänzen wir trotz des Vorliegens diverser inhaltlicher Gründe lediglich formal:

  1. Eine Pflicht zum Rücktritt existiert nicht. Es handelt sich um einen freiwilligen Akt, selbst wenn gerade in den Medien regelmäßig der Eindruck zumindest nicht konsequent vermieden wird, als gebe es eine Art von Zwang.
  2. Die Abwahl des AStA-Vorstands ist zwingend an die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 98 LVwG gebunden. Die drei abschließend aufgelisteten Ausprägungen des notwendigen wichtigen Grundes sind nicht erfüllt. Die Unwürdigkeit bezieht sich nicht auf ein Verhalten im Amt, wofür die gröbliche Pflichtverletzung vorgesehen ist, sondern auf ein Verhalten außerhalb des Amtes. Ein solches wurde zum einen nicht nachgewiesen, außerdem verrät ein Blick in die Rechtsprechung, dass die Hürden immens hoch sind. Dass einer der aktuellen Amtsinhaber die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (bspw. durch Krankheit) ist weder nachgewiesen noch gegeben. Durch die sehr umfassenden Tätigkeiten des AStA-Vorstands ist hingegen hinreichend Beweis für das Gegenteil geführt. Auch eine gröbliche Pflichtverletzung ist nicht zu erkennen. Die Veröffentlichung einer nicht im Vorfeld innerhalb des AStA abgesprochenen Pressemitteilung ist zum einen Usus, zum anderen auch wegen des § 2 Absätze 2 und 3 der AStA-GO keine Pflicht. Andere Aussagen in der AStA-GO sind deutlich schwächer ausgeprägt und auch nicht spezifischer, verbleiben also hinter den vorgenannten Regelungen zurück. Dadurch ist nicht einmal eine Pflichtverletzung erkennbar. Aber selbst wenn man diese – aus welchem Grund auch immer – befürworten würden, wäre des Weiteren die Schwere der Pflichtverletzung Prüfgegenstand. Auch hier ist nicht erkennbar, wie im vorliegenden Fall der Intention des § 98 LVwG gerecht werden sollte.
  3. Es sei darauf verwiesen, dass es in der Tat in den Normen der Studierendenschaft sehr viele Punkte gibt, die der Überarbeitung bedürfen. Aber weder eine vergleichsweise einfache Änderung der AStA-GO war im November möglich noch besteht bei den meisten Parlamentarier:innen die Bereitschaft, die bereits vorliegende Arbeit des ehemaligen Satzungsausschusses, die dieser in über einjähriger Tätigkeit zusammengetragen hat, im Detail (und nicht nur in einer oberflächlichen zweistündigen Sitzung) zu diskutieren. Die Mehrheit dieses Parlaments ist nicht willens, seine Aufgaben in dem notwendigen und auch angemessenen Umfang wahrzunehmen. Darunter leidet die gesamte Studierendenschaft.
  • 2-3 Vertreter:innen der Bunten Liste
  • AStA-Vorstand
  • StuPa-Präsidium

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